Die AHV-Zweigstelle St.Gallen gibt Auskunft und berät über Voraussetzungen und Verfahren betreffend Kinder- und Ausbildungszulagen, Individuelle Prämienverbilligung sowie Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Nach dem St.Gallischen Gesetz über Elternschaftsbeiträge (bis 31.12.2017 Gesetz über Mutterschaftsbeiträge), haben die Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge der Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmen und wenn der Lebensunterhalt durch das anrechenbare Einkommen und das Vermögen der Mutter und des Ehemannes bzw. Konkubinatspartners nicht gedeckt ist und wenn sie keine Sozialhilfe beziehen.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sollten ihren Anspruch auf Elternschaftsbeiträge möglichst früh, d.h. vor der Geburt anmelden. Für die Entgegennahme der Gesuche ist die AHV-Zweigstelle St.Gallen im Rathaus zuständig. Die Ausrichtung der Leistungen erfolgt über die Sozialen Dienste.
Höhe und Dauer der Beiträge
Die Elternschaftsbeiträge werden individuell berechnet. Dabei werden die Kosten für Krankenkassen, Wohnungsmiete, das Einkommen und Vermögen der Mutter und des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des mit der Mutter zusammenlebenden Vaters des Kindes berücksichtigt.
Die Elternschaftsbeiträge werden für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen können die Beiträge zusätzlich für den Monat vor der Geburt und für den 7. bis max. 12. Monat nach der Geburt ausbezahlt werden. Wirtschaftliche Probleme stellen keinen Härtefall im Sinne des Gesetzes über Elternschaftsbeiträge dar.
Verwandtenunterstützung
Die Verwandtenunterstützung geht den Elternschaftsbeiträge grundsätzlich vor. Dies bedeutet, dass Eltern, Grosseltern oder Kinder zur Leistung von finanziellen Beiträgen verpflichtet werden können, sofern deren finanziellen Verhältnisse es zulassen. Die Sozialen Dienste klären in jedem Fall die wirtschaftliche Situation der unterstützungspflichtigen Verwandten ab.
Wenn Kinderalimente nicht oder nur unregelmässig bezahlt werden, bietet die Beratungsstelle für Familien Hilfe beim Inkasso oder beim Gesuch um Alimentenbevorschussung.
Bevorschussung
Die Höhe der Vorschüsse hängt einerseits ab von der Höhe der im Gerichtsurteil oder in einem von der Vormundschafts-/Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Alimente). Zudem spielen das Einkommen und das Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils (sowie des Stiefelternteils, des Konkubinatspartners oder des eingetragenen Partners) eine Rolle. Übersteigt dieses eine bestimmte Grenze, so reduzieren sich die monatlichen Vorschüsse. Ab einer bestimmten Höhe sind keine Vorschüsse mehr möglich. Die Vorschüsse sind gesetzlich in ihrer absoluten Höhe begrenzt. Zurzeit (ab 01.01.2025) beträgt die Alimentenbevorschussung maximal CHF 1'008.– pro Monat und pro Kind, selbst dann, wenn die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil oder Unterhaltsvertrag höher sind.
Inkassohilfe
Für den allenfalls nicht bevorschussten Teil der Kinderalimente, für Kinderzulagen und für Frauenalimente bieten die Sozialen Dienste Inkassohilfe an, allerdings nur in Verbindung mit einer Bevorschussung.
Soweit es um reine Inkassohilfe geht, ist die Beratungsstelle für Familien zuständig. Diese Stelle nimmt auch die Gesuche um Alimentenbevorschussung entgegen.
Anmeldung und Verfahren
Die Beratungsstelle für Familien in St.Gallen klärt in einem persönlichen Gespräch die Erfüllung der Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Verfügung, in welcher die Höhe der Alimentenbevorschussungen festgehalten sind.
Der Schulfürsorgefonds wurde aus Zuwendungen von Privatpersonen gebildet und bezweckt die Unterstützung und Förderung sozial benachteiligter, in sozial schwierigen Verhältnissen lebender Schulkinder aus der Stadt St.Gallen sowohl im Schul- wie im Freizeitbereich.
Verwaltet wird der Schulfürsorgefonds von der Stadt St.Gallen, Stab Bildung und Freizeit. Unterstützt werden Familien, deren massgebendes Einkommen unter einer definierten Schwelle liegt (vgl. Reglement über den Schulfürsorgefonds, 211.73). Beiträge können insbesondere für den Besuch von Angeboten der städtischen Musikschule und der städtischen Tagesbetreuung ausgerichtet werden. Ein bewilligter Beitrag ist jeweils für das betreffende Schuljahr gültig. Für jedes Schuljahr muss ein separates Gesuch eingereicht werden. Rückwirkend werden keine Auszahlungen vorgenommen.
Der Bestand des Schulfürsorgefonds hat in den vergangenen Jahren stark abgenommen, weil die Ausgaben deutlich höher waren als die Erträge (Schenkungen, Zinsen usw.). Es zeichnet sich ab, dass der Fonds in den nächsten Jahren aufgebraucht wird. Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag.
Sekretariat: Stab Bildung und Freizeit, sbf@stadt.sg.ch